Tierhalterhaftpflicht berechnen
Jeder Tierhalter haftet für die Gefahren, die von einem Tier ausgehen. Dabei spielt es keine Rolle ob es sich um ein Haustier oder ein wildes Tier handelt. Bei der Haftpflicht handelt es sich um eine Gefährdungshaftung nach § 833 BGB. Dabei spielt es keine Rolle ob den Tierhalter ein Verschulden trifft. Nur wenn es sich um ein Haustier handelt, das der Berufsausübung, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dient, kann sich der Tierhalter entlasten. Er haftet dann nicht, wenn er bei der Beaufsichtigung des Tieres die erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder wenn der Schaden auch bei großer Sorgfalt eingetreten wäre.
Die Haftung trifft nicht nur den Tierhalter, sondern auch den Tierhüter bzw. Tieraufseher, der die Aufsicht über das Tier vertraglich übernommen hat. Auch der Tierhüter kann sich durch den Nachweis der gebotenen Sorgfalt entlasten. Da der Tierhalter für die von einem Tier verursachte Verletzung oder Tötung von Menschen und die Beschädigung von Sachen haftpflichtig ist, sollte jeder Tierhalter eine Tierhalterversicherung haben.
Die Tierhalterversicherung gibt es speziell für Hundehalter als Hundehalterversicherung und für Pferdehalter als Pferdehalterversicherung. Beide Versicherungen sind auch kombinierbar.
Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung kann auch für andere, exotische Tiere abgeschlossen werden. Da immer mehr Tierhalter auch solche exotischen Tiere halten, ergibt sich auch hier die Notwendigkeit einer entsprechenden Haftpflichtversicherung. Dabei spielt es keine Rolle ob es sich um Schlangen, Leguane, Affen, Greifvögel, Krokodile oder andere wilde Tiere handelt. Natürlich sind auch alle anderen Haustiere über eine Haftpflichtversicherung zu versichern. Hierbei handelt es sich um Schafe, Schweine, Rinder und Ziegen.
Hundehalter-Haftpflichtversicherung
Wird ein Mensch durch einen Hund an seinem Körper oder seiner Gesundheit verletzt oder getötet, so haftet der Hundehalter für diesen Schaden. Das gleiche gilt auch für die von einem Hund verursachten Sachschäden.
Die Haftung des Tierhalters tritt auch ein, wenn der Halter des Tieres den Schaden nicht verschuldet hat. Bei der Tierhalterhaftpflicht handelt es sich nämlich um eine Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass die Haftung allein durch die Tiergefahr begründet wird. Man kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass man besonders sorgfältig den Hund beaufsichtigt hat.
Nur wenn der Hund der Erwerbstätigkeit, zur Bestreitung des Unterhaltes oder der Berufstätigkeit dient, kann man sich von der Haftung durch den Nachweis der gebotenen Sorgfalt entlasten. Diese Hunde sind meist auch beitragsfrei in einer Betriebshaftpflicht beitragsfrei mitversichert.
Da die meisten Hunde aber nicht aus beruflichen Gründen gehalten werden, tritt immer die Haftpflicht ohne Entlastungsmöglichkeit ein.
Eine Hunde-Haftpflichtversicherung sollte jeder Hundehalter haben. Dies gilt auch wenn der Hund noch so klein, brav oder kinderlieb ist. Kein Mensch kann sich in das Wesen eines solchen Tieres hinein versetzen. Es gibt Situationen. In den auch der bravste und folgsamste Hund nicht mehr gehorcht.
Jeder Hundehalter kennt solche Situationen. Die Begegnung mit anderen Hunden beim Spaziergang weckt oft die Triebe des Tieres und der Hund stürmt davon. Was ist, wenn dabei ein Mensch umgestoßen wird, ein Radfahrer stürzt oder ein Auto bremsen muss. Die Folgen an Körper- und Sachschäden können erheblich sein. Der Tierhalter haftet für die entstehenden Schäden in voller Höhe.
Deshalb sollte jeder Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. Eine solche Versicherung kann für jede Hunderasse abgeschlossen werden. Dies gilt auch für so genannte Kampfhunde. Dabei können von der Hundeversicherung bestimmte Auflagen gefordert werden. Hierzu gehören Leinenzwang und Maulkorb.
Die meisten Hundehaftpflicht-Versicherungen machen jedoch selbst keine Auflagen. Sie schränken den Versicherungsschutz allerdings ein, wenn behördliche Auflagen nicht erfüllt wurden. Ist von der Kommune, dem Land oder dem Bund eine Haltung bestimmter Hunderassen nur mit Auflagen möglich, sind diese zur Erhaltung des Versicherungs-schutzes einzuhalten.
Pferdehaftpflichtversicherung
Wird durch ein Pferd ein Mensch an seinem Körper oder seiner Gesundheit verletzt, so hat der Halter des Pferdes den entstehenden Schaden in voller Höhe zu ersetzen. Dies gilt auch für die durch ein Pferd verursachten Sachschäden. Diese Haftpflicht tritt auch ein, wenn den Pferdehalter kein Verschulden trifft. Dies ergibt sich daraus, dass die Haftpflicht für Tiere eine Gefährdungshaftung ist.
Man kann sich auch nicht dadurch von der Schadensersatzpflicht befreien, dass man nachweist, besonders sorgfältig gehandelt zu haben. Nur wenn das Pferd für die Berufstätigkeit, die Erwerbstätigkeit oder für die Unterhaltserzielung gehalten wird, hat man eine Entlastungsmöglichkeit.
Schäden, die durch Pferde verursacht werden können erheblich sein, wie Beispiele der jüngsten Vergangenheit belegen. Ausgebrochene Pferde auf der Autobahn, die Unfälle mit Verletzten, Toten und hohe Sachschäden verursachen, gingen durch die Presse. Der Schadensersatz für solche Schäden kann den Pferdehalter wirtschaftlich ruinieren, wenn er keine Pferdehaftpflichtversicherung hat.
Daher sollte kein Pferdehalter auf eine solche Tierhalterversicherung verzichten. Ausreichend hohe Deckungssummen sollten dabei selbstverständlich sein. Meist ist auch eine kombinierte Tierhalterversicherung mit der Versicherung von anderen Tieren wie Hunden möglich. Viele Gesellschaften bieten die Pferdehaftpflicht auch als Zusatzbaustein innerhalb der Privathaftpflichtversicherung an.
Sollte man selbst kein Pferdehalter sein, aber gelegentlich fremde Pferde reiten oder hüten, sollte man prüfen, ob dies durch die eigene Privathaftpflicht abgedeckt ist. Wenn nicht, sollte man eine besondere Haftpflicht abschließen. Schließlich haftet auch der Tierhüter für die entstandenen Schäden.
Die Pferde-Haftpflichtversicherung versichert Pferde aller Rassen. In die Haftpflicht sind auch Ponys, Maultiere, Esel und Kleinpferde einbezogen. Verwendet man die Pferde auch als Zugtiere für Kutschfahrten oder Schlittenfahrten, sollte man diese Deckung besonders im Versicherungsschein vermerken lassen.
Tierhalter-Haftpflichtversicherung für exotische Tiere
Für Personenschäden oder Sachschäden, die durch ein Tier verursacht werden, haftet der Tierhalter. Diese Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn den Halter des Tieres kein Verschulden trifft. Dies gibt sich daraus, dass es sich bei der Tierhalterhaftung um eine Gefährdungshaftung handelt.
Für Pferde und Hunde werden schon immer spezielle Tierhalter-Haftpflichtversicherungen angeboten. Dies galt in der Vergangenheit allerdings nicht für exotische Tiere. In den letzten Jahrzehnten ist die Haltung besonderer exotischer Tiere immer beliebter geworden. Aus diesem Grund bieten inzwischen verschiedene Versicherungs-gesellschaften auch für solche Tiere eine Tierhalterhaftpflichtversicherung an. Dies gilt für Affen, Leguane, Greifvögel, Schlangen und andere Tiere.
Diese besondere Tierversicherung ist für das einzelne Tier oder mehrere Tiere der gleichen Gattung oder unterschiedlicher Arten möglich. In der Versicherung können gleichzeitig auch Hunde, Pferde, Ziegen, Schafe, Rinder oder Schweine versichert werden, die als Haustiere gehalten werden.
Der Versicherungsschutz wird meist ohne besondere Auflagen gewährt. Bedingung ist jedoch, dass die behördlichen Auflagen erfüllt sind und die Genehmigungen vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen im Schadenfalle nicht vor, dann ist die Haftpflicht-versicherung von der Leistung frei. Deshalb sollten sich alle Halter exotischer Tiere nach den entsprechenden Vorschriften und Genehmigungen erkundigen und diese besorgen.
Jagdhaftpflicht-Versicherung
Nach dem Bundesjagdgesetz ist jeder Jäger dazu verpflichtet, bei der Lösung des Jagdscheines nachzuweisen, dass er die gesetzlich vorgeschriebene
Jagdhaftpflicht-Versicherung abgeschlossen hat. Die Gefahr, bei der Jagd unabsichtlich einen Schaden anzurichten, ist immer gegeben. Und gerade dann, wenn Personen geschädigt werden, können extrem hohe Schadenersatzforderungen auf Sie
zukommen.