Fidentia Versicherungsmakler GmbH

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Betriebshaftpflicht-Versicherung: Betriebe sind einem hohen Risiko bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt. Sie haften für Schäden, die Anderen durch oder während ihrer Tätigkeit zugefügt werden. Dabei haftet nicht nur der Betriebsinhaber für sein eigenes Verhalten. Er haftet auch für seine Mitarbeiter als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Deshalb sollte kein Betrieb auf eine Betriebs-haftpflichtversicherung verzichten. Der Verzicht hierauf könnte die Existenz bedrohen.

Die Gefahren sind vielfältig und unterscheiden sich je nach der Art des ausgeübten Gewerbes. Daher richtet sich die Höhe des Beitrages auch nach der Art des Betriebes. Bei der Beitragshöhe werden auch die Anzahl der Mitarbeiter, die Tätigkeiten auf fremden Grundstücken und die Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt. Nicht jeder Betrieb hat den gleichen Bedarf an Versicherungsschutz.

So sind die Haftpflichtrisiken eines Friseurs sicher überschaubarer als die eines Gas- und Wasserinstallateurs. Der Friseur, der in der Regel in seinen Räumen arbeitet, hat das Risiko, dass er die Gesundheit und Kleidung einzelner Kunden schädigen kann. Bei dem Installateur können dagegen ganz andere Schäden nach Art und Höhe entstehen. Eine falsch montierte Gasleitung kann bei Brand und Explosion Personen- und Sachschäden in Millionenhöhe verursachen.

Die unterschiedlichen Risiken haben die Versicherungen in besonderen Betriebsartenverzeichnissen zusammengefasst. Dabei wird der Versicherungsschutz dem Bedarf des Betriebes entsprechend mit speziellen Deckungskonzepten angepasst. Der Versicherungsschutz kann dabei je nach Bedarf die nachfolgenden Deckungen enthalten:  

Tätigkeitsschäden: Die Tätigkeitsschäden, auch als Bearbeitungsschäden bezeichnet, sind in der Regel in der Betriebshaftpflichtversicherung nicht mitversichert. Nur wenn die Deckung ausdrücklich eingeschlossen ist, besteht hierfür Versicherungsschutz. Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen, an denen gewollt im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit gearbeitet wird.

Beispiel: Der Elektriker soll ein Gerät, das der Kunde zuvor anderweitig gekauft hatte, installieren. Wird das Gerät bei dieser Montage beschädigt, liegt ein Tätigkeitsschaden vor. Dieser ist innerhalb der Betriebshaftpflichtversicherung nur versichert, wenn Tätigkeitsschäden eingeschlossen sind.

Soll ein Gerät, außerhalb der Wohnung des Kunden, in der Werkstatt des Handwerkers repariert werden, sind die Tätigkeitsschäden nur versichert, wenn der Vertrag das Werkstattrisiko einschließt. Sind die Tätigkeitsschäden eingeschlossen, sind auch die entstehenden Folgeschäden versichert.

Leitungsschäden: Leitungsschäden sind Schäden an Erdleitungen jeglicher Art und an elektrischen Freileitungen und Oberleitungen. Hierbei handelt es sich um eine besondere Art von Bearbeitungsschäden. Diese sind nur in der Betriebshaftpflichtversicherung enthalten, wenn sie besonders in der Police oder den Versicherungsbedingungen aufgeführt sind.

Diese Schäden sollten besonders von Betrieben des Bauhauptgewerbes und Bauneben-gewerbes mitversichert werden. Die durch ein zerstörtes Erdkabel und den damit verbundenen Stromausfall entstehenden Schäden, können erheblich sein. Das gilt nicht nur für die Reparaturkosten, sondern auch die in einem ganzen Stadtteil verdorbenen Kühlwaren.

Beladungsschäden und Entladungsschäden: Beladungsschäden und Entladungsschäden sind Schäden, die an Land- oder Wasserfahrzeugen sowie an Containern entstehen. Dabei spielt es keine Rolle ob die Ladevorgänge mit Hand oder Maschine durchgeführt werden. Es handelt sich bei diesen Schäden um eine besondere Art von Tätigkeitsschäden.

Wird der Schaden durch eine selbstfahrende Arbeitsmaschine oder ein Kraftfahrzeug verursacht, dann besteht der Versicherungsschutz nur, wenn diese Fahrzeuge in der Haftpflicht mitversichert sind. Die Schäden am Ladegut selbst sind von der Haftpflicht ausgeschlossen. Diese können jedoch durch besondere Vereinbarung oder Bedingung eingeschlossen werden.

Schäden an Belegschafts- und Besuchersachen: In der Betriebshaftpflichtversicherung können Beschädigungen und das Abhandenkommen von Sachen der Belegschaftsangehörigen und von Besuchern mitversichert werden. Hierzu ist in der Regel eine besondere Vereinbarung im Versicherungsvertrag erforderlich.

Auch beim Bestehen einer solchen Klausel sind Wertgegenstände wie Geld, Wertpapiere, Urkunden und Schmucksachen nicht versichert. Kraftfahrzeuge können allerdings mitversichert werden. Bietet man einem Besucher an, seinen Mantel an der Garderobe des Betriebes abzugeben und darauf aufzupassen, so ist dieses Kleidungsstück beim Abhandenkommen versichert. Nicht versichert ist das Geld, das sich in den Manteltaschen befindet.  

Mietsachschäden an Gebäuden: Im gewerblichen Bereich sind Schäden an gemieteten Sachen grundsätzlich nicht in der Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert. Ausnahmen können für gemietete Gebäude vereinbart werden.

Dabei beschränkt sich der Versicherungsschutz meist auf Gebäudebeschädigungen, die durch den Anprall von Arbeitsmaschinen verursacht werden oder die durch Brand, Explosion, Leitungs- und Abwasser entstehen. Eingeschlossen sind in der Regel auch Gebäudebeschädigungen, die anlässlich von Geschäftsreisen (z.B. im Hotel) entstehen. Ausgeschlossen sind aber Schäden an den mobilen Einrichtungsgegenständen.

Abhandenkommen von Schlüsseln: Das Abhandenkommen von fremden Schlüsseln ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung oder Klausel in der Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) mitversichert. Die Schlüssel müssen sich rechtmäßig zuletzt im Besitz des versicherten Betriebes bzw. eines seiner Angehörigen befunden haben.

Ist einem Handwerksbetrieb der Hausschlüssel wegen eines Reparaturauftrages  überlassen worden, so haftet der Betrieb für den Verlust. Müssen einzelne Schlösser oder die komplette Schließanlage ausgetauscht werden, kann dies teuer werden. Deshalb sollte eine solche Klausel in jeder betrieblichen Haftpflichtversicherung enthalten sein.

Wird aufgrund des Schlüsselverlustes in das Haus oder die Wohnung eingebrochen, dann ist dieser Folgeschaden nicht versichert. Nicht versichert sind auch die Verluste von Schlüsseln, die zu eigenen oder gemieteten Räumen des versicherten Betriebes gehören. Auch der Schlüsselverlust von Tresorschlüsseln, Möbelschlüsseln und Schlüsseln zu anderen beweglichen Sachen, sind nicht versicherbar.

Schäden an gemieteten oder geliehenen Arbeitsmaschinen: Mietsachschäden sind nach den Bestimmungen der allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) grundsätzlich ausgeschlossen. Durch besondere Vereinbarungen oder Klauseln können aber bestimmte Schäden eingeschlossen werden. Bei Bauhandwerkern ist es inzwischen üblich, dass die Schäden an Arbeitsgeräten, die von anderen Handwerkern geliehen oder gemietet werden, in der Betriebshaftpflicht eingeschlossen werden.

Dies gilt meist aber nicht für Schäden, die durch Brand, Transport, Explosion, Abnutzung und Verschleiß entstehen. Das Mieten der Arbeitsgeräte von professionellen Baumaschinenverleihfirmen ist dagegen meist nicht im Versicherungsschutz enthalten.

Medienverluste: Als Medienverluste bezeichnet man den Verlust bzw. das Entweichen von Flüssigkeiten und Gasen aus Behältern und Rohrleitungen. Sind diese Verluste auf die mangelhaft hergestellten oder verlegten Behälter oder Rohrleitungen zurückzuführen, dann haftet der entsprechende Betrieb für den entstehenden Schaden.

Solche Medienverluste sind in den meisten Betriebshaftpflichtversicherungen für Bauhandwerker enthalten, da in diesem Bereich solche Schäden häufiger vorkommen.

Energiemehrkosten: Energiemehrkosten sind Mehrkosten, die aufgrund höherer Strom-, Gas- oder Wasserkosten entstehen. Es handelt sich hier um eine besondere Art von Vermögensschäden. Diese Schäden sind in einer Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung oder Klausel mitversichert.

Wird von einem Elektriker der Nachtstrom versehentlich an den Tagesstromzähler angeschlossen, entstehen höhere Kosten, da der Tagesstrom mit einem höheren Tarif verbunden ist. Für den entstehenden Schaden ist der Handwerker haftpflichtig.

Allmählichkeitsschäden und Abwasserschäden: Allmählichkeitsschäden und Abwasserschäden sind solche Schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen und durch Abwässer entstehen.

Diese Schäden sind im Normalfall durch die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) ausgeschlossen. Durch besondere vertragliche Regelungen und Klauseln werden diese Schäden jedoch wieder in den Versicherungsumfang einbezogen.

Werden die Verbindungen von Heizungsrohren mangelhaft unter Putz installiert, so dass sie undicht sind, ist der Schaden nicht sofort ersichtlich. Erst im Laufe der Zeit wird der Schaden offensichtlich. Für diesen Allmählichkeitsschaden haftet der die Rohre verlegende Installationsbetrieb.

Auslandsschäden: Im Gegensatz zur Privathaftpflichtversicherung sind Auslandsschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für Betriebsstätten als auch Vertriebsbüros. Dieses Risiko ist für die deutsche Haftpflichtversicherung nicht kalkulierbar. Daher sollte hierfür eine Haftpflichtversicherung in dem entsprechenden Land abgeschlossen werden.

Folgende Bereiche im Ausland können jedoch über die BHV versichert werden:

- die Teilnahme an Geschäftsreisen, Ausstellungen und Messen
- die Bauarbeiten, Montagearbeiten, Reparaturarbeiten und Wartungsarbeiten in Europa
- der direkte Export innerhalb Europas

 Arbeitsmaschinen: In der Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) können Arbeitsmaschinen mitversichert werden. Dies gilt aber nicht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge, die versicherungspflichtig nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) oder zulassungspflichtig nach der Fahrzeuglassungsverordnung (FZV) sind. Diese brauchen eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung.

Zu den mitversicherten Fahrzeugen gehören insbesondere Hublader und Gabelstapler bis zu einer Geschwindigkeit von 6 km/h und Arbeitsmaschinen bis zu 20 km/h.

Hierzu gehören auch Baumaschinen wie Bagger, Planierraupen, Schaufellader, Radlader, Turmdrehkräne, Straßenfertigungsmaschinen, Walzen und Rüttelmaschinen. 

Produkthaftpflichtschäden: Bei der Produkthaftpflicht muss man unterscheiden zwischen verschiedenen Arten von Schäden und zwar:

Produkthaftpflicht innerhalb der allgemeinen Haftung: Diese Haftpflicht ist meist schon über die allgemeine Haftung (AHB) mitversichert. Wenn ein Bäcker aus Versehen einen Fremdkörper im Brot gebacken hat, haftet er wegen des Gesundheitsschadens seines Kunden.

Produkthaftpflicht  wegen fehlender vereinbarter Eigenschaften: Fehlen einem Produkt die zugesicherten Eigenschaften oder hat es Sachmängel, so haftet der Hersteller für die entstehenden Personen- und Sachschäden. Die Entschädigung für diese Schäden muss besonders in der BHV vereinbart werden.

Produkthaftpflicht für Vermögensschäden: Bei der Produktion von Fahrzeugen oder Maschinen werden aufgrund eines Konstruktionsfehlers eines Zulieferers falsche Teile eingebaut. Durch den Rückruf der Maschinen und den erforderlichen Umbau entstehen erhebliche Vermögensschäden. Diese Schäden sind nur aufgrund besonderer Vereinbarungen innerhalb der Betriebshaftpflichtversicherung zu versichern.

 Umwelt-Haftpflichtschäden: Umwelt-Haftpflichtschäden sind alle Schäden, die durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Gewässer eintreten. Dies gilt auch für die Folgeschäden. Eine Umwelteinwirkung liegt vor, wenn sich Dämpfe, Gase, Druck, Stoffe, Wärme, Geräusche, Strahlen oder Erschütterungen in Boden. Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Dies ist zum Beispiel bei Feuer oder Explosion der Fall.

Umwelthaftpflicht-Basisversicherung: Die Umweltschäden, die aus dem allgemeinen Risiko des versicherten Betriebes entstehen, sind in der Regel durch die in der Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) enthaltene Umwelthaftpflicht-Basisversicherung enthalten.

Umwelthaftpflicht-Regressversicherung: Für die Umwelthaftpflicht-Regressversicherung ist eine besondere Deckung erforderlich. Hiermit können Umweltschäden, die durch die Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von umweltrelevanten Anlagen entstehen, abgesichert werden.

WHG-Anlagen: Eine besondere Deckung brauchen auch umweltgefährdende Anlagen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Dies sind alle Anlagen zum Herstellen, Verarbeiten, Lagern, Ablagern, Befördern oder Wegleiten gewässerschädlicher Stoffe. Solche Anlagen sind beispielsweise auch Heizöltanks, Kraftstofftanks oder Farbenlager.

Kleingebinde bis 250 Litern als Einzelbehälter und eine Gesamtmenge von 1000 Litern sind meistens in der Betriebshaftpflicht mitversichert.

Abwasseranlagen: Abwasserreinigungsanlagen und Abscheideanlagen sind in der Betriebshaftpflichtversicherung besonders zu vereinbaren. Dies gilt für Öl- und Benzinabscheider und Fettabscheider. Fettabscheider sind bei Lebensmittelbetrieben, Metzgereien, Hotel- und Gaststätten meist mitversichert.

UHG-Anlagen: Besondere Anlagen, die im Umwelthaftungsgesetz (UHG) genannt sind und einer besonderen Genehmigung oder Anzeigepflicht unterliegen, werden nur im Einzelfall nach Prüfung durch die Versicherungsgesellschaft besonders versichert.

 

AGG-Versicherung: Seit August 2006 gilt in Deutschland wie auch in vielen anderen Ländern der EU das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG). Es soll verhindern, dass Menschen aufgrund ihres Alters, Geschlechts, ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung, sexuellen Identität oder einer Behinderung Benachteiligungen erleiden. Das Gesetz kann für Ihr Unternehmen gravierende Folgen haben. Seit seinem Inkrafttreten müssen Sie sich darauf einstellen, von Mitarbeitern oder Bewerbern sehr leicht auf Schadenersatz wegen Diskriminierung verklagt werden zu können.
Es gibt eine Versicherung, das Ihr Unternehmen unter anderem bei solchen Klagen schützt. Es deckt eventuelle Schadenersatzansprüche sowie Anwalts- und Gerichts-kosten, die im Laufe eines Verfahrens anfallen. Mit der Versicherung schließen Sie Deckungslücken der klassischen Betriebs-Haftpflicht. Daher empfiehlt es sich, Ihre Betriebs-Haftpflicht um den wichtigen Schutz einer Haftpflichtversicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG-Versicherung) zu erweitern.

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